Arzneimittel; Bestellung von privaten Sachverständigen
Beschreibung
Proben, die nach § 65 Abs. 1 Satz 2 AMG zurückgelassen sind, können nur von privaten Sachverständigen untersucht werden, die nach § 65 Abs. 4 AMG bestellt sind.
Zuständig für die Bestellung sind
die Regierung von Oberbayern für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben;
die Regierung von Oberfranken für die Regierungsbezirke Ober-, Mittel- und Unterfranken sowie die Oberpfalz.