Gemeinde Hausen bei Würzburg
Steuerpflichtige, die ein bestimmtes Alter erreicht haben oder im Hinblick auf ihr Alter besondere Belastungen auf sich nehmen müssen, werden steuerlich entlastet.
Im Einzelnen werden folgende Vergünstigungen bei der Lohn- und Einkommensteuer eingeräumt:
Altersentlastungsbetrag
Ein Altersentlastungsbetrag wird Steuerpflichtigen gewährt, die vor Beginn des Kalenderjahres, in dem sie ihr Einkommen bezogen haben, das 64. Lebensjahr vollendet haben. Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag ist der Arbeitslohn zuzüglich der positiven Summe der übrigen Einkünfte (ohne Versorgungsbezüge und Leibrenten). Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten ist der Altersentlastungsbetrag bei jedem Ehegatten, der die altersmäßige Voraussetzung erfüllt und entsprechende Einkünfte hat, zu berücksichtigen. Die Höhe des Altersentlastungsbetrags ist davon abhängig, in welchem Kalenderjahr das 64. Lebensjahr vollendet worden ist. Für Steuerbürger der Geburtsjahrgänge 1940 und früher beträgt der Altersentlastungsbetrag dauerhaft 40 % der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch 1.900 €. Für spätere Geburtsjahrgänge wird der Altersentlastungsbetrag schrittweise abgeschmolzen. So beträgt der Altersentlastungsbetrag
§ 24a Einkommensteuergesetz
Außergewöhnliche Belastungen
Sie können z. B. vorliegen bei anderweitig nicht abgedeckten Aufwendungen bei Krankheiten, Kuren, bei der Beerdigung von Angehörigen oder Unterbringung in einem Pflegeheim. Die nachgewiesenen Aufwendungen werden vom Finanzamt um die zumutbare Eigenbelastung gekürzt.
§ 33 Einkommensteuergesetz