Gemeinde Hausen bei Würzburg
Möchte eine Waldbesitzerin oder ein Waldbesitzer eine Fläche roden, muss sie bzw. er die Erlaubnis dafür bei der zuständigen unteren Forstbehörde, dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF), beantragen (Art. 9 Abs. 2 BayWaldG). Diese entscheidet im Einvernehmen mit der Kreisverwaltungsbehörde (KVB) über den Antrag (Art. 39, Art. 42 BayWaldG).
Folgende Angaben sind hierfür regelmäßig erforderlich:
Im Grundsatz besteht ein Rechtsanspruch auf die Rodungserlaubnis. Das Bayerische Waldgesetz regelt in Artikel 9 aber auch Fälle, in denen die Rodungserlaubnis nicht erteilt werden kann. Schutz-, Bann- und Erholungswälder stehen unter einem besonderen Rodungsschutz. Je nach Größe der Rodung kann es notwendig sein, die Umweltverträglichkeit zu prüfen.
Nachdem Wald generell geschützt werden soll, gilt eine unerlaubte Rodung als Ordnungswidrigkeit und kann mit Geldbuße belegt werden (Art. 46 Abs. 1 Nr. 2 BayWaldG).
Bei Fragen stehen die Försterinnen bzw. Förster der Bayerischen Forstverwaltung gerne zur Verfügung (siehe Försterfinder unter "Weiterführende Links").