Gemeinde Hausen bei Würzburg
Die Gemeinde Hausen hat im Beschluss vom 22.05.2025 die Teilaufhebung des Bebauungsplanes "Glockenberg" und Aufhebung des Bebauungsplanes "Am Glockenberg" 1. Änderung / "Links der Esslebener Straße" 3. Änderung als Satzung beschlossen. Dies wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB bekannt gemacht.
Die Teilaufhebung des Bebauungsplanes "Glockenberg" und Aufhebung des Bebauungsplanes "Am Glockenberg" 1. Änderung / "Links der Esslebener Straße" 3. Änderung mit Begründung vom 27.09.2024 wird im Rathaus der Gemeinde Hausen, Fährbrücker Straße 5, 97262 Hausen bei Würzburg, (Bauamt, 1. OG) während den allgemeinen Dienststunden
Montag: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 12:30 Uhr bis 16:30 Uhr
Mittwoch: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 12:30 Uhr bis 18:30 Uhr
Freitag: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr
zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Auf die Erstellung einer zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10a BauGB wurde gemäß § 13 Abs. 3 BauGB verzichtet.
Die Unterlagen können auch über das zentrale Landesportal für die Bauleitplanung Bayern eingesehen werden.
Mit dieser Bekanntmachung treten die Teilaufhebung des Bebauungsplanes "Glockenberg" und die Aufhebung des Bebauungsplanes "Am Glockenberg" 1. Änderung / "Links der Esslebener Straße" 3. Änderung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Teilaufhebung bzw. Aufhebung schriftlich gegenüber der Gemeinde Hausen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.